Artikel
17 - Haftpflicht
Der Heilpraktiker verpflichtet sich, eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Abschluß
einer Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.
Im
eigenen Interesse sollte der Heílpraktiker von der Einleitung und
dem Fortgang eines Strafverfahrens sowie von der Geltendmachung berufsbedingter
Schadensersatzansprüche gegen ihn unverzüglich seinem Verband
schriftlich Mitteilung machen. Die erforderlichen Angaben sind dabei lückenlos
und in aller Offenheit darzulegen.
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