Artikel
16 - Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte
Verbandszugehörigkeiten
sollten auf Rezepten, Rechnungen u. a. durch Abdruck des Mitgliedsstempels
kenntlich gemacht werden.
Der Heilpraktiker
läßt sich für die Verordnung oder Empfehlung von Arzneimitteln,
medizinischen Geräten usw. keine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen
gewähren.
Patienten
dürfen ohne hinreichenden Grund nicht an bestimmte Apotheken verwiesen
werden.
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