Artikel
11 - Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse
Die Eintragung sollte
nur im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den
kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf höchstens
fünf Zeilen und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken.