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8 - Werbung
Der Heilpraktiker
unterliegt keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch
hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für
seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit, die gesetzlichen
Bestimmungen, (insbesondere diejenigen des “Gesetzes über den
unlauteren Wettbewerb (UWG)", des Gesetzes über die “Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)", die wesentliche werbliche
Einschränkungen enthalten, zu beachten. Die einschlägige laufende
Rechtsprechung ist zu berücksichtigen. Bezüglich UWG und HWG
wird ausdrücklich auf den Anhang verwiesen.
Unzulässig ist
jede irreführende Werbung, die mit den guten Sitten der Heilberufe
nicht zu vereinbaren ist (UWG, § 1).
Die Mitwirkung des
Heilpraktikers an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen
Inhaltes in Presse, Funk und Fernsehen sowie anläßlich von
Vorträgen sollte so erfolgen, daß sich seine Mitwirkung auf
sachliche Informationen beschränkt.
Er verpflichtet
sich, darauf hinzuwirken, daß jede unzulässige Werbung, die
ohne seine Kenntnisse oder Mitwirkung erfolgt ist, richtiggestellt wird
und künftig unterbleibt.
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