Der Heilpraktiker
stellt sein ganzes Wissen und Können in den Dienst seines Berufes
und wendet jede mögliche Sorgfalt in der Betreuung seiner Patienten
an.
Der Patient ist über
seine Erkrankung sowie über die Art und voraussichtliche Dauer der
Behandlung aufzuklären. Dabei entscheidet der Heilpraktiker unter
Berücksichtigung des körperlichen und seelischen Zustandes des
Patienten nach seiner Erfahrung, inwieweit der Kranke unter seinem derzeitigen
Zustand aufzuklären ist. Ebenso muß der Kranke bei einer vorgesehenen
Behandlung auf eventuelle Risiken aufmerksam gemacht werden.
Im Rahmen der wirtschaftlichen
Aufklärungspflicht wird er die Patienten nach bestem Wissen und Gewissen
über die voraussichtlich entstehenden ungefähren Behandlungskosten
unterrichten.
In Fällen, in
denen eine Spezialuntersuchung, eine Operation oder eine sonstige Heilmaßnahme
erforderlich ist, die der Heilpraktiker selbst nicht vornehmen kann, ist
rechtzeitig mit allem Nachdruck auf die Vornahme einer solchen Maßnahme
hinzuweisen. Führt auch eine neue, eindringliche Warnung an den Patienten
und dessen Angehörige nicht zum Ziel, so kann die Ablehnung der Behandlung
bzw. Weiterbehandlung geboten sein. Über diesen Vorgang sollte der
Heilpraktiker in eigenem Interesse eine Niederschrift fertigen.
Der Heilpraktiker
ist zur Dokumentation der wichtigsten Daten einer Krankenbehandlung verpflichtet.
Heilungsversprechen
sind nicht zulässig.
Die Ausstellung von
Attesten ohne vorgenommene Untersuchung ist nicht zulässig.
In Bescheinigungen
und Befundberichten hat der Heilpraktiker seiner Überzeugung gewissenhaft
Ausdruck zu verleihen.
Im Rahmen einer eventuellen
gutachterlichen Tätigkeit für Gerichte, private Krankenversicherungen,
Beihilfestellen oder andere Institutionen hat sich der Heilpraktiker in
seinen gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf die sachliche
Beurteilung der jeweiligen Behandlung zu beschränken