Artikel 22 - Prüfungen

Eine Prüfung kann im Interesse des Standes vom Verband als notwendig erachtet werden, wenn aufgrund von Tatsachen erhebliche Zweifel am Wissen und an der Befähigung eines Heilpraktikers mit Gefahren für den Patienten entstehen. Wird einem Prüfungsverlangen nicht entsprochen, berechtigt dies den Verband zu satzungsgemäßen Maßnahmen.

Die Bestätigung als Mitglied eines Verbandes kann von einer kollegialen Prüfung abhängig gemacht werden.

Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

 
<< Zurück zum Index Berufsordnung  

 

   


 
 
 
   
www.deab.org - Die etwas andere Behandlung
© Copyright 2004-2024 by Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alexander Grunert Letzte Änderung Di 31-Januar-2023 Datenschutzerklärung
Impressum