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6 - Praxisort Der
Heilpraktiker übt seine Tätigkeit am Ort seiner Niederlassung
aus. Einem Ruf nach auswärts darf Folge geleistet werden (Hausbesuch).
Es ist nicht zulässig, Patienten in Sammelbestellungen oder einzeln
an einen anderen Ort als den der Niederlassung zur Behandlung zu bestellen.
Ändert der Heilpraktiker
seinen Praxisort, teilt er dies unter Angabe der neuen Anschrift den zuständigen
Behörden sowie seinem Verband mit.
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