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2 - Berufspflichten Der
Heilpraktiker verpflichtet sich, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben.
Bei seinen Patienten wendet er stets diejenigen Heilmethoden an, die nach
seiner Überzeugung einfach und kostengünstig zum Heilerfolg
oder zur Linderung der Krankheit führen können.
Der Heilpraktiker
hat sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewußt zu sein.
Er ist verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von
ihm angewandten Diagnose- und Behandlungsverfahren einschließlich
ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose
Anwendung anzueignen.
Der Heilpraktiker
ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung
geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten. Soweit ihm
gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden und Krankheiten
sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind die Beschränkungen
zu beachten.
Der Heilpraktiker
ist bei der Ausübung seines Berufes frei. Er kann die Behandlung
ablehnen. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon
unberührt.
Der Heilpraktiker
darf kostenlose oder briefliche Behandlungen (Fernbehandlung) nicht anbieten.
Fernbehandlung liegt u. a. vor, wenn der Heilpraktiker den Kranken nicht
gesehen und untersucht hat. Es ist ferner nicht zulässig, Diagnosen
zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich
eingesandtes Untersuchungsmaterial oder andere Unterlagen zu Verfügung
stehen.
In allen die Öffentlichkeit
berührenden Standesfragen gilt der Grundsatz der Wahrung von Takt
und Zurückhaltung.
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